AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Haufler Composites GmbH & Co. KG in Blaubeuren

1. Geltungsbereich

Die Lieferungen Leistungen und Angebote der Haufler Composites GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten daher auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Geschäftsbedingungen, gleich ob in Gestalt von Gegenbestätigungen oder sonstigen Formularen des Vertragspartners unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufs- und Lieferbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn Haufler Composites GmbH & Co. KG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht In der Entgegennahme von Warenlieferungen sowie in einer Auftragserteilung liegt gleichfalls kein Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen des Warenlieferanten bzw. Auftraggebers Alle Vereinbarungen, die zwischen Haufler Composites GmbH & Co. KG und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt nicht für Abreden, welche nach Vertragsschluss zwischen den Parteien getroffen werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von Haufler Composites GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen durch Haufler Composites GmbH & Co. KG und sämtliche Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes, zustande. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie durch einen vertretungsberechtigte Person von Haufler Composites GmbH & Co. KG abgegeben werden. Vertretungsberechtigt in diesem Sinne sind der Geschäftsführer und die Generalbevollmächtigten von Haufler Composites GmbH & Co. KG . Soweit mündliche Nebenabreden oder Zusagen von anderen als den in S.1 genannten Mitarbeitern erfolgen, bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung durch eine vertretungsberechtigte Person.

3. Preise

  1. Es gelten die in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vom Haufler Composites GmbH & Co. KG genannten Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Material-, Lohn-, und/oder sonstigen Kosten, ist Haufler Composites GmbH & Co. KG berechtigt, den ursprünglich vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
  3. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Verpackung ab Lager Haufler Composites GmbH & Co. KG . Haufler Composites GmbH & Co. KG ist berechtigt neben der Umsatzsteuer die Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung und sonstige Nebenleistungen gesondert und zusätzlich zu berechnen. Der Käufer trägt auch sämtliche an seinem Sitz entstehenden Gebühren, Abgaben, Zölle und Steuern, auch wenn sie auf noch zu erlassenden Gesetzen beruhen. Ist der Preis in ausländischer Währung zu entrichten, so ist hierdurch nur das Zahlungsmittel bestimmt; die Höhe der Zahlung ergibt sich aus dem Euro-Betrag, den der Besteller nach dem amtlichen Kurs am Tage des Vertragsabschlusses zu zahlen gehabt hätte.
  4. Bei Lieferungen und Leistungen aus der BR Deutschland in Länder außerhalb der EU hat der Käufer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer unverzüglich die für Lieferungen innerhalb der BR Deutschland anfallende Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
  5. Bei Lieferungen und Leistungen von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat der EU hat der Käufer vor der Ausführung des Umsatzes seine USt-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Käufer auf die Lieferungen und Leistungen von Haufler Composites GmbH & Co. KG zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Bei Abrechnungen von Lieferungen und Leistungen von der BR Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EU-Land zur Umsatzsteuer registriert ist oder Haufler Composites GmbH & Co. KG in diesem Empfängerland zur Umsatzsteuer registriert sind.

4. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen werden schriftlich vereinbart. Sollte eine solche Frist mündlich vereinbart worden sein, wird eine schriftliche Bestätigung durch Haufler Composites GmbH & Co. KG erfolgen, bzw. seitens des Käufers eingeholt werden. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Datum der Auftragsbestätigung. Die vertragliche Leistungszeit ist eingehalten, sofern Haufler Composites GmbH & Co. KG innerhalb der Lieferfrist die Ware an die den Transport durchführende Person übergeben hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt hat.
  2. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch Haufler Composites GmbH & Co. KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Verpflichtungen – Mitwirkungshandlungen, Vorauszahlungen etc. – des Käufers voraus. Die Lieferfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von Haufler Composites GmbH & Co. KG aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen Haufler Composites GmbH & Co. KG gegenüber im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Haufler Composites GmbH & Co. KG die geschuldete Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von Haufler Composites GmbH & Co. KG eintreten, - hat Haufler Composites GmbH & Co. KG nicht zu vertreten, selbst wenn Fristen und Termine verbindlich vereinbart sind. Haufler Composites GmbH & Co. KG ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferungs- bzw. Leistungszeit um einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben oder wegen des noch nicht oder teilweise nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Sofern die Behinderung im Sinne der Ziff. IV c länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
    Macht Haufler Composites GmbH & Co. KG von ihrem Recht gemäß Ziff IV c Gebrauch, stehen dem Käufer keine Schadensersatzansprüche zu, sofern Haufler Composites GmbH & Co. KG den Käufer unverzüglich benachrichtigt und ihn von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis setzt. In diesem Fall sind lediglich geleistete Anzahlungen zurück zu gewähren. Sollte Haufler Composites GmbH & Co. KG die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede Woche des vollendeten Verzuges, höchstens jedoch bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Haufler Composites GmbH & Co. KG .
  5. Haufler Composites GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und – leistungen jederzeit berechtigt, sofern diese im Interesse des Käufers erfolgen, für diesen zumutbar sind oder dieser zustimmt.
  6. Die Leistungspflicht der Haufler Composites GmbH & Co. KG steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, gleich auf welchem Grunde die Nichtbelieferung der Haufler Composites GmbH & Co. KG beruht.
  7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Haufler Composites GmbH & Co. KG berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.

5. Gefahrübergang

  1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist Erfüllungsort für die Leistung von Haufler Composites GmbH & Co. KG je nach Wahl von Haufler Composites GmbH & Co. KG ausschließlich Zulieferwerk oder Lager von Haufler Composites GmbH & Co. KG . Haufler Composites GmbH & Co. KG zeigt dem Käufer die Versandbereitschaft an. Mit Zugang der Mitteilung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
  2. Ist vereinbart, dass Haufler Composites GmbH & Co. KG die Ware an den Käufer versendet (Schickschuld), bleibt Erfüllungsort das Zulieferwerk oder das Lager von Haufler Composites GmbH & Co. KG . Vorbehaltlich der Regelung unter Ziff. V a. geht die Gefahr spätestens bei Übergabe an den Frachtunternehmer auf den Käufer über. Der Versand erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich auf Rechnung des Käufers, wobei Haufler Composites GmbH & Co. KG Versandweg und die Versandart bestimmt. Erfolgt die Sendung frachtfrei, schuldet Haufler Composites GmbH & Co. KG lediglich einen nach Art und Umfang üblichen Transport zu dem vom Käufer benannten Ziel zu den bei Vertragsschluss herrschenden Frachtpreisen. Mehrkosten, die aufgrund von Frachtpreiserhöhungen nach Vertragsschluss, aufgrund von besonderen Versandwünschen oder durch Versanderschwerungen auftreten, die nicht von Haufler Composites GmbH & Co. KG zu vertreten sind, hat der Käufer zu tragen.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen und einschließlich aller Forderungen, die Haufler Composites GmbH & Co. KG aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden Haufler Composites GmbH & Co. KG folgende Sicherheiten gewährt.

  1. Haufler Composites GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Haufler Composites GmbH & Co. KG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Haufler Composites GmbH & Co. KG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Haufler Composites GmbH & Co. KG übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von Haufler Composites GmbH & Co. KG unentgeltlich. Ware, an der Haufler Composites GmbH & Co. KG (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Käufers sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an Haufler Composites GmbH & Co. KG ab. Haufler Composites GmbH & Co. KG ermächtigt den Käufer unwiderruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für Rechnung von Haufler Composites GmbH & Co. KG im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesen Fällen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und nach Wahl von Haufler Composites GmbH & Co. KG den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  3. Die unter 1.+2. genannten Sicherheiten wird Haufler Composites GmbH & Co. KG auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von Haufler Composites GmbH & Co. KG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit Haufler Composites GmbH & Co. KG ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Haufler Composites GmbH & Co. KG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Haufler Composites GmbH & Co. KG berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt – sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht oder Haufler Composites GmbH & Co. KG eine entsprechende Erklärung abgibt – nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart sind die Rechnungen von Haufler Composites GmbH & Co. KG 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft ohne Abzug zahlbar. Haufler Composites GmbH & Co. KG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Haufler Composites GmbH & Co. KG wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so ist Haufler Composites GmbH & Co. KG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt angenommen. Eine Zahlung gilt als bewirkt, wenn Haufler Composites GmbH & Co. KG über den Betrag in der Bundesrepublik Deutschland frei verfügen kann. Einziehungs- und Diskontspesen, Kosten einer Prolongation, Weiterbegebung usw. trägt der Besteller.

Sofern Haufler Composites GmbH & Co. KG Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt oder dem Käufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen und die Annahme von Haufler Composites GmbH & Co. KG rechtfertigt, dass auf Seiten des Käufers eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, so ist Haufler Composites GmbH & Co. KG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt auch, sofern Haufler Composites GmbH & Co. KG Schecks angenommen hat. Haufler Composites GmbH & Co. KG ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

8. Schadensersatz

Tritt Haufler Composites GmbH & Co. KG oder der Käufer aus einem von dem Käufer zu vertretenden Umstand vom Vertrag zurück oder gelangt der Vertrag aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung, ist Haufler Composites GmbH & Co. KG berechtigt, ohne weiteren Nachweis einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes für Aufwendungen und entgangenen Gewinn zu verlangen.

Haufler Composites GmbH & Co. KG hat das Recht, vom Tage der Fälligkeit ab Zinsen in banküblicher Höhe vom Käufer zu verlangen.

Dem Käufer bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, wie auch Haufler Composites GmbH & Co. KG einen höheren Schaden nachweisen kann.

9. Mängelgewährleistung

Der Käufer hat die Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne der §§ 377, 378 BGB zu beachten. Der Käufer ist verpflichtet bei der Lieferung von Chemikalien Stichproben zu nehmen und eine Analyse durchzuführen. Als unverzüglich gerügt im Sinne des § 377 HGB gilt eine Frist von 10 Tagen

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Bei Vorliegen von Sachmängeln liefert Haufler Composites GmbH & Co. KG nach Wahl Ersatz, gewährt Preisnachlass oder verpflichtet sich zur Nachbesserung. Sollte eine Nachlieferung und Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen sein, kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen. Sollte der Käufer verlangen, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann Haufler Composites GmbH & Co. KG diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von Haufler Composites GmbH & Co. KG zu bezahlen sind.

Änderungen in der Konstruktion und Beschaffenheit der von Haufler Composites GmbH & Co. KG gelieferten Ware entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen, die Haufler Composites GmbH & Co. KG oder deren Zulieferanten nach Vertragsschluss allgemein vornehmen und die Qualitäts- und Funktionsfähigkeit des gelieferten Produktes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll.

10.Haftungsausschluss

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Haufler Composites GmbH & Co. KG als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur soweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Haufler Composites GmbH & Co. KG , bzw. deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Im Falle der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung von Haufler Composites GmbH & Co. KG , bzw. deren Hilfspersonen ausgeschlossen.

Die Haftung von Haufler Composites GmbH & Co. KG beschränkt sich auf die Höhe des jeweiligen Warenwertes.

11.Schlussbestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Haufler Composites GmbH & Co. KG und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Ulm. Für Rechtsstreitigkeiten mit einem Käufer, der nicht oder nur als Minderkaufmann (ß 4 HGB) in das Handelsregister eingetragen ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Käufer ansässig ist. Haufler Composites GmbH & Co. KG ist jedoch berechtigt, den Besteller in Ulm zu verklagen, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

Anwendungstechnische Hinweise, Auskünfte und Angaben durch Haufler Composites GmbH & Co. KG erfolgen unverbindlich, es sei denn, Haufler Composites GmbH & Co. KG übernimmt eine vertragliche Beratungspflicht. Für die Beachtung behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften bei Verwendung der gelieferten Waren ist der Käufer verantwortlich.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.